Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 84b Beschlussfassung der Organe
Stand: 01.07.2023
Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 84b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2025 – 1 S 184/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.