Entscheidungen zu § 806 BGB
2 Entscheidungen · Umschreibung auf den Namen
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BFH, 01.02.1989 – II R 128/85
Urteil
Leitsatz Werden börsengängige Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 806 BGB in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben, so sind diese nicht mit dem Kurswert für die nicht umgeschriebenen Stücke anzusetzen. Maßgebend sind vielmeh…
- OLG Celle, 30.01.2002 – 6 W 5/02 Beschluss