Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 714 Vertretungsmacht

Bund2 Fassungen

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

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