Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 711 Widerspruchsrecht
Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 711 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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