Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Hamm, 30.11.2005 – 11 U 140/02
- OLG Düsseldorf, 09.11.2004 – 21 U 140/01Zitiert von 2
- LG Kaiserslautern, 18.10.2002 – 2 O 599/01
- LG Dortmund, 26.01.1983 – 4 O 643/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/482#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/482#abs-2 (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/482#abs-3 (3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.