Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/482#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/482#abs-2 (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/482#abs-3 (3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 482 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 04.01.2021 – 31 U 187/20
- OLG Hamm, 30.11.2005 – 11 U 140/02
- OLG Düsseldorf, 09.11.2004 – 21 U 140/01Zitiert von 2
- LG Dortmund, 26.01.1983 – 4 O 643/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.01.2011 Ausfertigung
§ 482 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I 34)
BGBl. 2011 I S. 34
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.