Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/481b#abs-1 (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/481b#abs-2 (2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 481b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.07.2016 – I ZR 68/15Grundstücksmaklervertrag: Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenem VertragZitiert von 10
- BGH, 07.07.2016 – I ZR 30/15Immobilienmaklervertrag: Abschluss des Vertrags durch Übersendung des Exposés per E-Mail und fernmündlicher Vereinbarung eines Besichtigungstermins; widerruflicher Fernabsatzvertrag; Nutzung eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems; Erlöschen des Widerrufsrechts bei unterlassener Belehrung; Wertersatzanspruch des MaklersZitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.