Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge
Stand: 23.07.2026
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.