Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise

Stand: 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479d#abs-1 (1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/479d#abs-2 (2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.

§ 479c § 479e