Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Stand: 10.06.2019
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2379 BGB →
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