Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- BGH, 16.03.2005 – IV ZR 246/03Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2011 – 14 U 145/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2162#abs-1 (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2162#abs-2 (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.