Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2160 Vorversterben des Bedachten
Stand: 10.06.2019
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2160 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 – 3 W 104/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.