Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
Stand: 10.06.2019
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.