Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2158 Anwachsung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2158#abs-1 (1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2158#abs-2 (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

§ 2157 § 2159