Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2156 Zweckvermächtnis
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2156 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 03.12.2024 – 3 O 2/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
- BGH, 26.05.2021 – IV ZR 174/20Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten; Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege; Berechnung des ZusatzpflichtteilsZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 28.09.2023 – 11 W 42/23 (Wx)
- OLG Bamberg, 06.05.2019 – 3 W 16/19
Zuletzt entschieden
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