Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908f#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908f#abs-2 (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908f#abs-3 (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908f#abs-4 (4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 1908f geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3393)
BGBl. 2013 I S. 3393
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1908f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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