Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

Stand: 01.01.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1866#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1866#abs-2 (2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

§ 1865 § 1867