Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung

Bund2 Fassungen

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.

§ 1797 § 1798