Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1484#abs-1 (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1484#abs-2 (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1484#abs-3 (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1484 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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