Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 04.07.2012 – II R 38/10Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) - Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seit 6. Juli 1959 nicht mehr anwendbar - Keine Bindung an Beurteilung nach ausländischem Recht - Gewöhnlicher Aufenthalt bei sog. Grenzgänger - Betriebsstätte bei Betriebsaufspaltung - Unzulässigkeit einer Anordnung der Nichtfestsetzung gesetzlich entstandener Steuern durch bloße Verwaltungserlasse - Selbstbindung der VerwaltungZitiert von 23
- VG Schleswig, 22.06.2022 – 11 B 54/22Zitiert von 14
- LG Bonn, 18.12.2019 – 2 O 66/19
- OLG Oldenburg, 14.12.2010 – 11 UF 1/10
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Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.