Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Stand: 10.06.2019
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1482 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 04.07.2012 – II R 38/10Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) - Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seit 6. Juli 1959 nicht mehr anwendbar - Keine Bindung an Beurteilung nach ausländischem Recht - Gewöhnlicher Aufenthalt bei sog. Grenzgänger - Betriebsstätte bei Betriebsaufspaltung - Unzulässigkeit einer Anordnung der Nichtfestsetzung gesetzlich entstandener Steuern durch bloße Verwaltungserlasse - Selbstbindung der VerwaltungZitiert von 23
- VG Schleswig, 22.06.2022 – 11 B 54/22Erfolgloser Eilantrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Grabpflege des im Bundesgebiet verstorbenen Ehemannes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- FG Münster, 24.02.2022 – 3 K 1298/21 Erb
- LG Bonn, 18.12.2019 – 2 O 66/19Zitiert von 3
- OLG Oldenburg, 14.12.2010 – 11 UF 1/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.