Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 306/00Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1431#abs-1 (1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1431#abs-2 (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1431#abs-3 (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.