Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Stand: 10.06.2019
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1151 BGB →
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