Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Stand: 10.06.2019
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Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.