Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1075 Wirkung der Leistung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1075#abs-1 (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1075#abs-2 (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.

§ 1074 § 1076