Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1075 Wirkung der Leistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1075#abs-1 (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1075#abs-2 (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1075 BGB →
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- BFH, 28.01.1992 – VIII R 207/85Zitiert von 12
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