Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1034 Feststellung des Zustands
Stand: 10.06.2019
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1034 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.01.2009 – V ZR 197/07Zitiert von 12
- AG Brandenburg an der Havel, 16.07.2021 – 31 C 79/21Zitiert von 1
- AG Münster, 12.04.2001 – 52 C 834/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.