Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1034 Feststellung des Zustands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 23.01.2009 – V ZR 197/07Zitiert von 12
- AG Brandenburg an der Havel, 16.07.2021 – 31 C 79/21Zitiert von 2
- AG Münster, 12.04.2001 – 52 C 834/01
3 Entscheidungen zu § 1034 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.