Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1034 Feststellung des Zustands

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

§ 1033 § 1035