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BFV

§ 5 Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFV/5#abs-1 (1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFV/5#abs-2 (2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auch für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden.

§ 4 § 6