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§ 5 BFV (Brandenburg) — Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

Bildungsfreistellungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.

(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auch für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden.