Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VbF§ 7 Anlagen des Bundes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/7#abs-1 (1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/7#abs-2 (2) (weggefallen)