Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VbF§ 6 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.