Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

VbF

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Stand: 10.06.2019

Bund

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
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§ 12 § 29