Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebV§ 6 Gebührenfreiheit
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/6#abs-1 (1) Von den Gebühren sind befreit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/6#abs-2 (2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/6#abs-3 (3) Gebührenfreiheit besteht nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/6#abs-4 (4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 BFStrSonGebV →
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