Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 39 Ergänzende Bestimmungen
Stand: 02.08.2026
Sofern Stundentafeln nicht Teil der Anlage 1 sind, können diese übergangsweise gesondert geregelt werden. Die Entscheidung trifft das für Schule zuständige Ministerium.