Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 38 Durchführung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-1 (1) Die Komplexprüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 und 3 durchgeführt. Für die Erarbeitung der Aufgabenstellungen für die Komplexprüfung gilt § 27. Im Übrigen gelten die §§ 28 bis 34 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-2 (2) Vor Beginn jeder Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber der den Vorsitz führenden Person auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-3 (3) Die Lehrkräfte des Prüfungsausschusses, die zum Unterricht in den Fächern der Stundentafel befugt sind, bewerten die jeweiligen Leistungen der Prüflinge in der Komplexprüfung in jedem einzelnen Fach und setzen die Zeugnisnoten fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-4 (4) Das Zeugnis über die bestandene Nichtschülerprüfung erteilt die prüfende Einrichtung. Wurde die Nichtschülerprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling von der prüfenden Einrichtung eine schriftliche Mitteilung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-5 (5) Eine nicht bestandene Nichtschülerprüfung kann frühestens nach einem Schuljahr wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag das für die Nichtschülerprüfung zuständige staatliche Schulamt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-6 (6) Abweichend von § 36 Abs. 3 Satz 1 kann die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die sich an einem anerkannten Fernlehrinstitut oder in einer genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, auch am Sitz der genehmigten Ersatzschule oder des anerkannten Fernlehrinstituts, sofern diese im Land Brandenburg liegen, durchgeführt werden. Für die Kosten der Durchführung von Prüfungen am Sitz eines Fernlehrinstituts oder einer genehmigten Ersatzschule kommt das Fernlehrinstitut oder die Ersatzschule auf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/38#abs-7 (7) Die Erhebung von Prüfungsgebühren richtet sich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.