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§ 39 BFSV (Brandenburg) — Ergänzende Bestimmungen

Berufsfachschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern Stundentafeln nicht Teil der Anlage 1 sind, können diese übergangsweise gesondert geregelt werden. Die Entscheidung trifft das für Schule zuständige Ministerium.