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BFSSozV

§ 37 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/37#abs-1 (1) Wer den Abschluss als Sozialassistent oder Sozialassistentin erwerben will, ohne einen Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder an einer anerkannten Ersatzschule zu besuchen, kann eine Prüfung ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/37#abs-2 (2) Zur Prüfung kann sich anmelden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hat und die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/37#abs-3 (3) Der Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz ist durch eine Bestätigung der praktischen Tätigkeit in jeweils einem sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeld im Umfang von je 400 Stunden nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/37#abs-4 (4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung bereits einmal wiederholt hat.

§ 36 § 38