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# § 37 BFSSozV (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer den Abschluss als Sozialassistent oder Sozialassistentin erwerben will, ohne einen Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder an einer anerkannten Ersatzschule zu besuchen, kann eine Prüfung ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.

(2) Zur Prüfung kann sich anmelden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hat und die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.

(3) Der Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz ist durch eine Bestätigung der praktischen Tätigkeit in jeweils einem sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeld im Umfang von je 400 Stunden nachzuweisen.

(4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung bereits einmal wiederholt hat.

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Zitiervorschlag: § 37 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/37

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