Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 36 Widerspruch und Akteneinsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/36#abs-1 (1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler, bei Nichtvolljährigen deren Eltern, schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/36#abs-2 (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet das staatliche Schulamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/36#abs-3 (3) Den Schülerinnen und Schülern, bei Nichtvolljährigen deren Eltern, ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

§ 35 § 37