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BFSSozV

§ 31 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/31#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss legt die Fächer und Lernfelder fest, in denen eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/31#abs-2 (2) Eine mündliche Prüfung findet in dem Fach und dem Lernfeld statt, in dem die schriftlichen Prüfungen schlechter als ausreichend bewertet wurde. Den Prüflingen ist mit der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse mitzuteilen, ob und in welchem Fach oder Lernfeld sie zusätzlich mündlich geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/31#abs-3 (3) Die Prüflinge können eine freiwillige mündliche Prüfung in einem Fach oder einem Lernfeld zur Notenverbesserung beantragen. Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach der Mitteilung gemäß § 30 Absatz 3 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen.

§ 30 § 32