# § 31 BFSSozV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss legt die Fächer und Lernfelder fest, in denen eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

(2) Eine mündliche Prüfung findet in dem Fach und dem Lernfeld statt, in dem die schriftlichen Prüfungen schlechter als ausreichend bewertet wurde. Den Prüflingen ist mit der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse mitzuteilen, ob und in welchem Fach oder Lernfeld sie zusätzlich mündlich geprüft werden.

(3) Die Prüflinge können eine freiwillige mündliche Prüfung in einem Fach oder einem Lernfeld zur Notenverbesserung beantragen. Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach der Mitteilung gemäß § 30 Absatz 3 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 31 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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