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# § 3 BFSSozV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt.

(2) Der Unterricht gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich. Hinzu kommt die praktische Ausbildung.

(3) Die Fächer im berufsübergreifenden Lernbereich sowie die Lernfelder im berufsbezogenen Lernbereich und der Umfang der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Stundentafel gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Unterrichtsinhalte und die Anforderungen gelten die Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums.

(4) Für jede Klasse ist vor Beginn der Ausbildung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter ein Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Er stellt

die integrative Verbindung der Ausbildung an den Lernorten Schule und Praxis und

die aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte sicher.

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Zitiervorschlag: § 3 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/3

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