(1) Die schriftliche Prüfung in der weiteren Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:
1. Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;
2. Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.
(2) Weitere Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung sind:
1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen, Bearbeitungszeit: 60 Minuten;
2. Handeln in internationalen Märkten, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.
(3) § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.