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§ 60 BFSO (Bayern) — Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

Berufsfachschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung in der weiteren Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2. Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Weitere Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung sind:

1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen, Bearbeitungszeit: 60 Minuten;

2. Handeln in internationalen Märkten, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(3) § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.