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# § 16 BFSO (Bayern) — Leistungsnachweise an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl zu erheben, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. Jede der nach Satz 1 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten oder eine praktische Leistung ersetzt werden.

(3) § 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 15 Abs. 10 Satz 2 wird die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung getroffen.

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Zitiervorschlag: § 16 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/16

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