(1) In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl zu erheben, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. Jede der nach Satz 1 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten oder eine praktische Leistung ersetzt werden.
(3) § 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 15 Abs. 10 Satz 2 wird die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung getroffen.