Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Musik

BFSO Musik

§ 32 Inhalt und Verfahren der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/32#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung umfasst einen musikpraktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/32#abs-2 (2) Gegenstand der musikpraktischen und der schriftlichen Prüfung sind die Hauptfächer und musikalischen Pflichtfächer nach Maßgabe der Anlage 2 . Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von der Berufsfachschule gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/32#abs-3 (3) Der mündlichen Prüfung können sich Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden Fächern freiwillig unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. Liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige mündliche Prüfung vor, so ist dies der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich, spätestens am Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/32#abs-4 (4) Die musikpraktische und die mündliche Prüfung sind Einzelprüfungen. Die Dauer der musikpraktischen Prüfung beträgt in der Regel in den Hauptfächern und in der Unterrichtspraxis je 30 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt im Allgemeinen pro Fach 10 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/32#abs-5 (5) Die zu prüfenden Fächer der pädagogischen und künstlerischen Zusatzprüfung sowie die Form der Prüfungen richten sich nach Anlagen 3a und 3b .

§ 31 § 33