nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 32 BFSO Musik (Bayern) — Inhalt und Verfahren der Prüfungen

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung umfasst einen musikpraktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Gegenstand der musikpraktischen und der schriftlichen Prüfung sind die Hauptfächer und musikalischen Pflichtfächer nach Maßgabe der Anlage 2 . Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von der Berufsfachschule gestellt.

(3) Der mündlichen Prüfung können sich Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden Fächern freiwillig unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. Liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige mündliche Prüfung vor, so ist dies der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich, spätestens am Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.

(4) Die musikpraktische und die mündliche Prüfung sind Einzelprüfungen. Die Dauer der musikpraktischen Prüfung beträgt in der Regel in den Hauptfächern und in der Unterrichtspraxis je 30 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt im Allgemeinen pro Fach 10 Minuten.

(5) Die zu prüfenden Fächer der pädagogischen und künstlerischen Zusatzprüfung sowie die Form der Prüfungen richten sich nach Anlagen 3a und 3b .

---

Zitiervorschlag: § 32 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
