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BFSO Musik

§ 33 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/33#abs-1 (1) Die Leistungen in der musikpraktischen und mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Summe der von den Prüferinnen und Prüfern gegebenen Einzelwertungen gebildet. Bei einem Ergebnis bis n,50 ist die bessere Note festzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/33#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft und einer weiteren, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Lehrkraft bewertet. Stimmen die Bewertungen nicht überein, so wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem von ihr bzw. ihm zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/33#abs-3 (3) § 22 Abs. 1, 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 32 § 34