Gesetze / Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSGV§ 20 Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/20#abs-1 (1) Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/20#abs-2 (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur dann als Alternative zu dieser technischen Anforderung zur Anwendung kommen, wenn