Gesetze / Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSGV§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/4#abs-1 (1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/4#abs-2 (2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/4#abs-3 (3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt selbst anzugeben.