Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 23 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/23#abs-1 (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/23#abs-2 (2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/23#abs-3 (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist. § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.