Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers
Stand: 28.06.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/9#abs-1 (1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/9#abs-2 (2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/9#abs-3 (3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/9#abs-4 (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/9#abs-5 (5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.