Gesetze / BFD-Wahlverordnung

BFD-WahlV

§ 10 Wahlunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/10#abs-1 (1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/10#abs-2 (2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/10#abs-3 (3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/10#abs-4 (4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.

§ 9 § 11