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# § 10 BFD-WahlV — Wahlunterlagen

BFD-Wahlverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.

(2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.

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Zitiervorschlag: § 10 BFD-WahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/10

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